Das heutige Verständnis von menschlicher Gesundheit stellt den Begriff der Teilhabe in den Mittelpunkt. Beeinträchtigungen der Teilhabe sind Probleme, die eine Person beim Einbezogensein in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich hat.
Eingliederungshilfe erhalten daher Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer Behinderung bedroht sind. Suchtkrankheiten zählen zu den seelischen Behinderungen, die den Anspruch auf Eingliederungshilfe auslösen können. Aufgabe von Eingliederungshilfe für suchtkranke Menschen ist also der Abbau von durch Sucht entstandenen Einschränkungen und der Aufbau von Förderfaktoren, die die Folgen der Suchtkrankheit mildern und die Teilhabe ermöglichen oder verbessern. Dem Einzelnen soll ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und damit die Lebensqualität verbessert werden.
Eingliederungshilfe ist eine Unterstützungsleistung, deren Kosten nach der Feststellung des Bedarfs gemäß § 90 SGB IX in der Regel vom zuständigen Sozialleistungsträger übernommen werden, sofern keine ausreichenden eigenen Mittel vorhanden sind.
Unsere Angebote richten sich an Menschen mit einer Suchterkrankung, deren Lebenssituation eine abstinenzorientierte Entwöhnungsbehandlung (Therapie) nicht zulässt oder die solche Behandlungen bereits erfolglos abgeschlossen haben. Eingliederungshilfe kann für stundenweise Betreuung im Ambulant Begleiteten Wohnen oder für einen Platz in unserem Wohnheim beantragt werden.